Workshops - CE-PraxisTAGE  pfeil

 

Workshop 1 - 19. April 2012

Straf- oder zivilrechtliche (Produkt-)Haftung vermeiden oder erfolgreich verteidigen
Referent: Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich

Achtung! Wer im Schadensfall Haftungsansprüche vermeiden möchte, muss nicht nur die EG-Maschinenrichtlinie oder die einschlägigen Normen erfüllen! Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 18. Mai 1998 unmissverständlich festgehalten:

„Nach ständiger Rechtsprechung wird die auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beruhende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers eines Erzeugnisses durch sicherheitstechnische Regeln nicht auf deren Einhaltung beschränkt. Solche Vorschriften konkretisieren lediglich Sorgfaltspflichten des Herstellers, sie stellen jedoch keine abschließende Festlegung seiner Verantwortlichkeit dar“.

Dies muss Sie als Hersteller von Maschinen nicht sonderlich beunruhigen – im Gegenteil! Dadurch verliert so manches in der Industrie immer wieder bis zur Erschöpfung diskutierte juristische Detail zumindest teilweise seine Bedeutung, wie zum Beispiel:

  • Unterscheidung zwischen Maschine oder unvollständiger Maschine
  • Ausnahme für Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind
  • Interpretation Einzelmaschine oder Maschinenanlage
  • ...

Laut Urteil gilt nämlich IMMER die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach dem Zivilrecht. Ziel dieses Workshop ist es, diesen rechtlichen Grundsatz vor allem Konstrukteuren und Planern näher zu bringen. Dadurch wird es einerseits einfacher, die rechtlichen Anforderungen insgesamt zu erfüllen, andererseits nützt dieses Know-how bei der Anwendung der Maschinenrichtlinie.

Das erfahren Sie in diesem Workshop:

  • Was bedeutet „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“?
  • Welcher Zusammenhang besteht zu den Anforderungen der Maschinenrichtlinie?
  • Welchen Stellenwert haben (harmonisierte europäische) Normen aus haftungsrechtlicher Sicht?
    Beachten Sie dazu den Beitrag von Prof. Dr. Klindt am 1. Konferenztag: „Norm korrekt angewandt und dennoch verurteilt“!
  • Was versteht der Jurist unter diesen Begriffen:
    • Fehler
    • Produkt
    • Konstruktionsfehler
    • Fabrikationsfehler
    • Instruktionsfehler
    • Produktbeobachtungspflichen
  • Welche Organisationspflichten bestehen? In welchen Fällen haften Führungskräfte?
  • Was fordern Gerichtsurteile für Betriebsanleitungen abseits der Anforderungen der Maschinenrichtlinie? Worüber muss wann, wo, wie und in welcher Sprache instruiert werden?

Darüber hinaus erhalten Sie Informationen über diese für die Praxis wichtigen Zusammenhänge:

  • Die beiden Säulen des Produkthaftungsrechts:
    • Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach Produkthaftungsrecht (ProdHaftG)
    • Verschuldenshaftung (mit Beweislastumkehr) nach § 823 BGB (Deutschland) bzw. §§ 1293 ff. ABGB (Österreich) bzw. Art. 41 und 55 OR (Schweiz)
  • Welcher Zusammenhang besteht zur kaufrechtlichen Sachmängel-Gewährleistung?
  • Zusammenspiel von EG-Recht und nationalem Recht
  • Strafrechtliche Verantwortlichkeit und zivilrechtliche Schadensersatzhaftung
  • Wer muss was beweisen? – Die (entscheidende) Frage der Beweislastverteilung
  • Wann entfällt die Haftung? – Die Verteidigungsmöglichkeiten
  • Wann endet die Haftung? – Zeitablauf und Verjährung
  • Was ist vertraglich regelbar? – Die Einschränkungsmöglichkeiten

Der juristische Praxisworkshop für Techniker!

Wie bereits erwähnt richtet sich dieser Workshop in erster Linie nicht an Juristen sondern an Techniker, die in die Entwicklung und den Bau von Maschinen oder Anlagen involviert sind oder an Führungskräfte, die sich einen Überblick über die rechtlichen Haftungszusammenhänge verschaffen möchten.

Workshop 2 - 19./20. April 2012

Auslegung sicherer Steuerungen nach EN ISO 13849-1
Referent: Dipl.-Ing. Berthold Heinke

Am 31.12.2011 hat die seit 2006 zurückgezogene Norm EN 954-1 ihre Vermutungswirkung verloren. Alle Konstrukteure aus dem Steuerungsbau sollten daher in der Lage sein, Steuerungen entsprechend der Nachfolgenorm EN ISO 13849-1 auszulegen und zu bauen. Dieser Workshop bietet Ihnen Gelegenheit, die theoretischen Zusammenhänge zwischen der Maschinenrichtlinie, EN ISO 12100 und EN ISO 13849-1 zu verstehen. Der zweite Tag steht im Fokus praktischer Übungen. 

Detailprogramm - 1. Tag:

Rechtliche und normative Zusammenhänge

  • Maschinenrichtlinie: Verpflichtung zur Risikobeurteilung
  • EN ISO 12100, Bild 1 : Der 3-stufige iterative Prozess zur Risikominderung
  • EN ISO 13849-1, Bild 1: Übersicht über die Risikobeurteilung/Risikominderung durch steuerungstechnische Maßnahmen

EN ISO 13849-1 Einführung

  • Grundsätzliche Anforderungen an die Sicherheit von Steuerungen
  • Anforderungen an Steuerungen beim Umbau von Maschinen und Anlagen
  • Welche Daten müssen Bauteilehersteller in Zukunft liefern: SIL (Safety Integrity Level), PL (Performance Level), MTTFd, P10…?
  • Vorsicht! Wichtiger Unterschied: PFH- oder PFHD-Wert!
  • Können Käufer von Sicherheitsbauteilen / Komponenten auf die Angaben der Zuverlässigkeitsdaten der Hersteller vertrauen? Vorsicht vor unlauteren Wettbewerbern!

Sicherheitstechnische Auslegung von Steuerungen

  • NOT-Halt – Stillsetzen im Notfall: Stop-Kategorien nach EN 60204-1; Zusammenhänge EN ISO 13849-1 zu EN ISO 13850 und EN 60204-1
  • Praxisbeispiel – Steuerungstechnische Überwachung einer Schutztür:
    • 1. Risikobeurteilung
    • 2. Bestimmung des PLr
    • 3. Auslegung der Steuerung: Auswahl und Verschaltung der Sensorik und Aktorik; Berechnung des erreichten Performance Levels; Schaltungsbeispiele
    • 4. Validierung nach EN ISO 13849-2

Software zur Auslegung von Sicherheitssteuerungen nach EN ISO 13849-1

Detailprogramm - 2. Tag:

  • Validierung und FMEA gem. EN ISO 13849-2
  • Beispiel zur Validierung (Schutzgitter mit SPS)
  • Erstellung von Blockschaltbildern aus vorhandenen Schaltungen
  • Berechnungsbeispiel (Schutzgitter mit Positionsschaltern und Schaltgerät) inklusive FMEA
  • Beispiel "SPS" und "FU"

Zur Anmeldung 


Programm- und Referentenänderungen vorbehalten!